Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der CANDOR Bioscience GmbH
1. Geltung
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der CANDOR Bioscience GmbH, im Folgenden als „CANDOR“ bezeichnet, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung. Mit der Auftragserteilung an CANDOR gelten deren AGB als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn CANDOR diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das Stillschweigen von CANDOR gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird bereits hiermit von CANDOR ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsinhalt
Alle Angebote sind freibleibend, soweit nicht im Angebot schriftlich etwas anderes von CANDOR angegeben ist. Bestellungen und Beauftragungen des Kunden führen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch CANDOR zu einem Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag. Versendet CANDOR keine Auftragsbestätigung, so gilt die Sendung der Ware und die dazugehörige Rechnung als unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
3. Preise
Es gelten die nach Preisliste der CANDOR am Versandtag gültigen Preise. Mit Erscheinen einer aktuellen Preisliste verlieren ältere Preislisten Ihre Gültigkeit. Bei Bestellungen, deren Gesamtpreis für die bestellten Produkte unter € 150,-- liegt, wird zusätzlich eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale von € 12,-- innerhalb Deutschlands berechnet. Ab einem Bestellwert von € 150,-- liefert CANDOR frei Haus innerhalb Deutschlands. Versand ins Ausland erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse ab einem Bestellwert von € 150,--. Verpackungs- und Versandkosten sowie etwaige Zoll und Verzollungskosten für Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde. Diese werden je nach Aufwand im Voraus in Rechnung gestellt. Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher inländischer Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer. Kunden innerhalb der EU sind verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Ident.-Nr. anzugeben.
4. Zahlungsbedingungen
Zahlt der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, so ist er berechtigt, 2% Skonto abzuziehen, es sei denn, es handelt sich um eine Rechnung über Serviceleistungen der CANDOR oder um eine vereinbarte Teilzahlung. Der Rechnungsbetrag ist, sofern auf der Rechnung nichts Gegenteiliges vermerkt ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen 20 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist CANDOR berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen an den Kunden auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern. Für etwaige Schäden aus dieser Nichtlieferung bzw. Nichtleistung haftet die CANDOR nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, insgesamt jedoch beschränkt auf den vertragstypisch anfallenden Schaden. Ist Teilzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug, so ist der Restbetrag sofort fällig. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von der CANDOR nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden oder die Aufrechnung mit solchen ist nicht statthaft. Wechsel oder Schecks werden nicht entgegengenommen. CANDOR behält sich vor, Vorauskasse, Zahlung per Nachnahme oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen von € 5000,-- stimmt der Kunde der diskreten Einholung einer Bankauskunft über seine Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Auftragsannahme zu, sofern er sein Einverständnis nicht zuvor schriftlich widerrufen hat.
5. Mängelrügen
Der Käufer hat Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware, durch schriftliche Anzeige an die CANDOR zu erheben. Verborgene Mängel sind CANDOR unverzüglich nach der Entdeckung zu melden. Auch verborgene Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Lieferung 3 Monate verstrichen sind. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung der CANDOR aufgehoben. Bei berechtigten Mängelrügen hat CANDOR nach ihrer Wahl das Recht, die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen, in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung und Schadenersatzansprüche aus irgendeinem Grunde sind ausgeschlossen. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge.
6. Lieferfrist
Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird. Die Lieferfrist verlängert sich ggf. um die Zeit, bis der Kunde der CANDOR die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben, Unterlagen bzw. Materialien übergeben hat, und bis eine Anzahlung, sofern diese vereinbart wurde, bei CANDOR eingegangen ist. Alle vereinbarten Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn CANDOR die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsausfällen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie von CANDOR nicht zu vertretenden Umständen, wie gesetzlicher oder behördlicher Anordnung (z.B. der Erteilung gesetzlich erforderlicher Genehmigungen) oder in Fällen von Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von CANDOR zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird CANDOR in wichtigen Fällen dem Käufer bzw. Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Im Falle nicht zu vertretender Lieferverzögerung ist CANDOR berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages den Vertrag zu kündigen und die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Eine Haftung durch CANDOR für die vorbezeichneten Lieferverzögerungen oder einer daraus erwachsenden Vertragskündigung ist ausgeschlossen. Sofern CANDOR die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzugsschäden auf insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dabei ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch CANDOR bzw. der Erfüllungsgehilfen von CANDOR oder gesetzlichen Vertreter.
7. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
CANDOR ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständige Teillieferungen zurückzuweisen. Die Art und Weise des Versandes werden von CANDOR bestimmt, sofern CANDOR nicht vom Kunden schriftliche Weisungen erteilt werden. Sofern der Kunde Art und Weise des Versandes bestimmt, hat er die Kosten hierfür zu tragen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen den Einflussbereich von CANDOR durch Übergabe an den Spediteur oder Aufgabe zur Post etc. verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Auf schriftliches Verlangen versichert CANDOR die Ware auf Kosten des Kunden. Bei der Zusendung von Warengegenständen und anderen Teilen an CANDOR und bei der Rücksendung trägt der jeweilige Versender das Transportrisiko bis zum Eintreffen bei CANDOR sowie sämtliche anfallenden Transportkosten. Dies gilt nicht für Rücksendungen im Rahmen eines zustehenden Rückgaberechtes.
8. Verwendung der Produkte
Eine Verwendung der Produkt der CANDOR für humanmedizinische, diagnostische oder anderer in jedweder Form risikobehafteter Zwecke, wie z.B. im Rahmen der Lebensmittelanalytik, ist nur zulässig, wenn solch eine Verwendung nach den für den Kunden und den Verwender maßgeblichen gesetzlichen Regelungen erlaubt ist, und, soweit erforderlich, auch eine Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt. Kunden haben in jedem Fall die Eignung der Produkte von CANDOR selbst zu testen und bei Bedarf zu validieren. Kunden, die Produkte der CANDOR in der industriellen Produktion verwenden, handeln auf eigenes Risiko. Da CANDOR die möglichen Verfahren und Prozesse für solch eine industrielle Verwendung der Produkte nicht voraussehen oder kontrollieren kann, ist hier jede Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen. Anwendungshinweise und Prüfprotokolle der CANDOR sind in solchen Fällen nur als unverbindliche Empfehlung zu betrachten. Die bei fachkundigen Personen allseits bekannten Besonderheiten der Bioanalytik führen dazu, dass CANDOR in keinem Fall korrekte Ergebnisse oder Reproduzierbarkeiten von Analyse-Ergebnisse unter Verwendung der Produkte von CANDOR zusichern kann oder schuldet. CANDOR kann weiterhin etwaige Lagerstabilitäten von Biomaterialien bzw. organischen Materialien jedweder Art auch nach der Behandlung mit oder der Einwirkung von Produkten der CANDOR nicht garantieren. CANDOR kann daher für Schäden, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Analysen oder Messungen bzw. deren Resultaten oder die sich aus der Verwendung von Produkten der CANDOR im Bereich von Bioanalytik ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Kunden der CANDOR akzeptieren diesbezüglich ausdrücklich die besonderen Gegebenheiten und Unsicherheiten im Bereich der Bioanalytik unter Verwendung von Antikörpern oder ähnlich wirkenden Substanzen. Die Produkte der CANDOR sind nicht für Endverbraucher im Sinne des deutschen Verbraucherschutzgesetzes geeignet oder von diesen zu benutzen. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die fachliche Eignung und ausreichende Schulung des anwendenden Personals.
9. Beratung
CANDOR berät die Kunden anwendungstechnisch nach bestem Wissen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, jedoch unverbindlich. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beachtung irgendwelcher Schutzrechte Dritter. Die Vorschläge von CANDOR entbinden die Kunden nicht von dem Erfordernis, die Produkte von CANDOR in eigener Verantwortung auf die Eignung für die vorgesehenen Zwecke zu prüfen. CANDOR behält sich vor, Beratungsleistungen nach Vereinbarung zu berechnen.
10. Haftung
CANDOR haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden, und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Personenschäden und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für anfängliche Unmöglichkeit. CANDOR haftet auf Schadensersatz in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten und für Schäden, die von CANDORs einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden. Weiterhin haftet CANDOR auf Schadensersatz für Mängel, die nachweislich durch fehlerhafte Prüfprotokolle oder falsche schriftliche Anwendungshinweise entstanden sind. Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche entfallen bei unsachgemäßer Behandlung und Verarbeitung der Produkte von CANDOR. CANDOR übernimmt insbesondere keine Gewähr für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt auch für unsachgemäße Lagerung oder Nichteinhaltung von Hygienevorschriften, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. CANDOR haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haftet CANDOR nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden oder Materialschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit CANDOR oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. CANDOR haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ist Verschulden für einen Anspruch des Kunden Voraussetzung, so trifft den Kunden die Beweislast, es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes und die Beweislast ist zudem für den Kunden unzumutbar.
11. Eigentumsvorbehalt
CANDOR behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit CANDOR beglichen hat. Die Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist der Kunde nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges befugt. Der Kunde tritt schon im Vorfeld seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrages zur Sicherung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorrangig an CANDOR ab. Der Kunde wird Zahlungen, die er aus dem Verkauf der Vorbehaltsware erhält, in erster Linie auf den nicht an CANDOR abgetretenen Teil der Gesamtforderung anrechnen, sofern der Zahlende nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Soweit Eigentumsvorbehalte zu Gunsten von CANDOR bestehen oder Forderungen des Kunden an CANDOR abgetreten sind, ist der Kunde zur Erteilung der für die Wahrung der Rechte von CANDOR notwendigen Auskünfte verpflichtet. Das gilt insbesondere für Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Ware oder CANDOR abgetretene Forderungen. Kosten einer Intervention gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an CANDOR abgetretenen Forderungen ermächtigt. Das Recht von CANDOR, abgetretene Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, der CANDOR nicht gehörenden Waren, erwirbt die CANDOR das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von der CANDOR gelieferten zu dem der anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Sofern der Wert der CANDOR gegebenen Sicherheiten den Betrag der Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist CANDOR zur Rückabtretung in entsprechendem Umfang verpflichtet. Gerät der Kunde in Verzug, so ist CANDOR berechtigt, die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts in eigene Verwahrung zu nehmen, bis der Kunde gezahlt hat. Der Kunde trägt die Kosten der Verwahrung. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn CANDOR dies ausdrücklich erklärt. Mit der Erfüllung der Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, gehen die Sicherheiten ohne besondere Rückübertragung auf den Kunden über. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von CANDOR hinzuweisen, und CANDOR umgehend zu unterrichten. Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware weitestmöglich abzuwehren.
12. Verwendung von Kundendaten
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seine Bestell- und Adressdaten gespeichert werden. Eine Speicherung und Verwendung von Kundendaten erfolgt insbesondere nur im Rahmen der Auftragsabwicklung und des Marketing der CANDOR. Der Kunde ist berechtigt die Zustimmung zur Verwendung seiner Daten im Rahmen des Marketing der CANDOR jederzeit zu widerrufen.
13. Benennung von Referenzkunden
CANDOR ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu Zwecken der Werbung für CANDOR zu benennen. Der Kunde ist berechtigt, der Benennung als Referenzkunde zu widersprechen. Eine formlose Mitteilung - auch per Fax oder email - genügt hierzu. CANDOR wird im Falle des Widerspruchs keine weitere Werbung unter Benennung des Referenzkunden durchführen.
14. Ausfuhrgenehmigung
Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Waren notwendige Zustimmungen der zuständigen Behörden sind vom Kunden in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern Zölle oder Steuern zu entrichten sind, gehen diese ausschließlich zu Lasten des Kunden.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Wangen im Allgäu/BadenWürttemberg. Gerichtsstand ist das für Wangen im Allgäu/Baden Württemberg nächstgelegene jeweils zuständige Gericht. Darüber hinaus ist CANDOR berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage eine Widerklage zu erheben oder vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage mit seiner Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen.
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand Juni 2010
AGB CANDOR Bioscience GmbH
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der CANDOR Bioscience GmbH, im Folgenden als „CANDOR“ bezeichnet, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung. Mit der Auftragserteilung an CANDOR gelten deren AGB als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn CANDOR diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das Stillschweigen von CANDOR gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird bereits hiermit von CANDOR ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsinhalt
Alle Angebote sind freibleibend, soweit nicht im Angebot schriftlich etwas anderes von CANDOR angegeben ist. Bestellungen und Beauftragungen des Kunden führen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch CANDOR zu einem Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag. Versendet CANDOR keine Auftragsbestätigung, so gilt die Sendung der Ware und die dazugehörige Rechnung als unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
3. Preise
Es gelten die nach Preisliste der CANDOR am Versandtag gültigen Preise. Mit Erscheinen einer aktuellen Preisliste verlieren ältere Preislisten Ihre Gültigkeit. Bei Bestellungen, deren Gesamtpreis für die bestellten Produkte unter € 150,-- liegt, wird zusätzlich eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale von € 12,-- innerhalb Deutschlands berechnet. Ab einem Bestellwert von € 150,-- liefert CANDOR frei Haus innerhalb Deutschlands. Versand ins Ausland erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse ab einem Bestellwert von € 150,--. Verpackungs- und Versandkosten sowie etwaige Zoll und Verzollungskosten für Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde. Diese werden je nach Aufwand im Voraus in Rechnung gestellt. Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher inländischer Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer. Kunden innerhalb der EU sind verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Ident.-Nr. anzugeben.
4. Zahlungsbedingungen
Zahlt der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, so ist er berechtigt, 2% Skonto abzuziehen, es sei denn, es handelt sich um eine Rechnung über Serviceleistungen der CANDOR oder um eine vereinbarte Teilzahlung. Der Rechnungsbetrag ist, sofern auf der Rechnung nichts Gegenteiliges vermerkt ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen 20 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist CANDOR berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen an den Kunden auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern. Für etwaige Schäden aus dieser Nichtlieferung bzw. Nichtleistung haftet die CANDOR nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, insgesamt jedoch beschränkt auf den vertragstypisch anfallenden Schaden. Ist Teilzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug, so ist der Restbetrag sofort fällig. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von der CANDOR nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden oder die Aufrechnung mit solchen ist nicht statthaft. Wechsel oder Schecks werden nicht entgegengenommen. CANDOR behält sich vor, Vorauskasse, Zahlung per Nachnahme oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen von € 5000,-- stimmt der Kunde der diskreten Einholung einer Bankauskunft über seine Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Auftragsannahme zu, sofern er sein Einverständnis nicht zuvor schriftlich widerrufen hat.
5. Mängelrügen
Der Käufer hat Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware, durch schriftliche Anzeige an die CANDOR zu erheben. Verborgene Mängel sind CANDOR unverzüglich nach der Entdeckung zu melden. Auch verborgene Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Lieferung 3 Monate verstrichen sind. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung der CANDOR aufgehoben. Bei berechtigten Mängelrügen hat CANDOR nach ihrer Wahl das Recht, die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen, in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung und Schadenersatzansprüche aus irgendeinem Grunde sind ausgeschlossen. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge.
6. Lieferfrist
Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird. Die Lieferfrist verlängert sich ggf. um die Zeit, bis der Kunde der CANDOR die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben, Unterlagen bzw. Materialien übergeben hat, und bis eine Anzahlung, sofern diese vereinbart wurde, bei CANDOR eingegangen ist. Alle vereinbarten Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn CANDOR die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsausfällen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie von CANDOR nicht zu vertretenden Umständen, wie gesetzlicher oder behördlicher Anordnung (z.B. der Erteilung gesetzlich erforderlicher Genehmigungen) oder in Fällen von Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von CANDOR zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird CANDOR in wichtigen Fällen dem Käufer bzw. Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Im Falle nicht zu vertretender Lieferverzögerung ist CANDOR berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages den Vertrag zu kündigen und die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Eine Haftung durch CANDOR für die vorbezeichneten Lieferverzögerungen oder einer daraus erwachsenden Vertragskündigung ist ausgeschlossen. Sofern CANDOR die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzugsschäden auf insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dabei ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch CANDOR bzw. der Erfüllungsgehilfen von CANDOR oder gesetzlichen Vertreter.
7. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
CANDOR ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständige Teillieferungen zurückzuweisen. Die Art und Weise des Versandes werden von CANDOR bestimmt, sofern CANDOR nicht vom Kunden schriftliche Weisungen erteilt werden. Sofern der Kunde Art und Weise des Versandes bestimmt, hat er die Kosten hierfür zu tragen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen den Einflussbereich von CANDOR durch Übergabe an den Spediteur oder Aufgabe zur Post etc. verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Auf schriftliches Verlangen versichert CANDOR die Ware auf Kosten des Kunden. Bei der Zusendung von Warengegenständen und anderen Teilen an CANDOR und bei der Rücksendung trägt der jeweilige Versender das Transportrisiko bis zum Eintreffen bei CANDOR sowie sämtliche anfallenden Transportkosten. Dies gilt nicht für Rücksendungen im Rahmen eines zustehenden Rückgaberechtes.
8. Verwendung der Produkte
Eine Verwendung der Produkt der CANDOR für humanmedizinische, diagnostische oder anderer in jedweder Form risikobehafteter Zwecke, wie z.B. im Rahmen der Lebensmittelanalytik, ist nur zulässig, wenn solch eine Verwendung nach den für den Kunden und den Verwender maßgeblichen gesetzlichen Regelungen erlaubt ist, und, soweit erforderlich, auch eine Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt. Kunden haben in jedem Fall die Eignung der Produkte von CANDOR selbst zu testen und bei Bedarf zu validieren. Kunden, die Produkte der CANDOR in der industriellen Produktion verwenden, handeln auf eigenes Risiko. Da CANDOR die möglichen Verfahren und Prozesse für solch eine industrielle Verwendung der Produkte nicht voraussehen oder kontrollieren kann, ist hier jede Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen. Anwendungshinweise und Prüfprotokolle der CANDOR sind in solchen Fällen nur als unverbindliche Empfehlung zu betrachten. Die bei fachkundigen Personen allseits bekannten Besonderheiten der Bioanalytik führen dazu, dass CANDOR in keinem Fall korrekte Ergebnisse oder Reproduzierbarkeiten von Analyse-Ergebnisse unter Verwendung der Produkte von CANDOR zusichern kann oder schuldet. CANDOR kann weiterhin etwaige Lagerstabilitäten von Biomaterialien bzw. organischen Materialien jedweder Art auch nach der Behandlung mit oder der Einwirkung von Produkten der CANDOR nicht garantieren. CANDOR kann daher für Schäden, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Analysen oder Messungen bzw. deren Resultaten oder die sich aus der Verwendung von Produkten der CANDOR im Bereich von Bioanalytik ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Kunden der CANDOR akzeptieren diesbezüglich ausdrücklich die besonderen Gegebenheiten und Unsicherheiten im Bereich der Bioanalytik unter Verwendung von Antikörpern oder ähnlich wirkenden Substanzen. Die Produkte der CANDOR sind nicht für Endverbraucher im Sinne des deutschen Verbraucherschutzgesetzes geeignet oder von diesen zu benutzen. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die fachliche Eignung und ausreichende Schulung des anwendenden Personals.
9. Beratung
CANDOR berät die Kunden anwendungstechnisch nach bestem Wissen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, jedoch unverbindlich. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beachtung irgendwelcher Schutzrechte Dritter. Die Vorschläge von CANDOR entbinden die Kunden nicht von dem Erfordernis, die Produkte von CANDOR in eigener Verantwortung auf die Eignung für die vorgesehenen Zwecke zu prüfen. CANDOR behält sich vor, Beratungsleistungen nach Vereinbarung zu berechnen.
10. Haftung
CANDOR haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden, und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Personenschäden und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für anfängliche Unmöglichkeit. CANDOR haftet auf Schadensersatz in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten und für Schäden, die von CANDORs einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden. Weiterhin haftet CANDOR auf Schadensersatz für Mängel, die nachweislich durch fehlerhafte Prüfprotokolle oder falsche schriftliche Anwendungshinweise entstanden sind. Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche entfallen bei unsachgemäßer Behandlung und Verarbeitung der Produkte von CANDOR. CANDOR übernimmt insbesondere keine Gewähr für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt auch für unsachgemäße Lagerung oder Nichteinhaltung von Hygienevorschriften, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. CANDOR haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haftet CANDOR nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden oder Materialschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit CANDOR oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. CANDOR haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ist Verschulden für einen Anspruch des Kunden Voraussetzung, so trifft den Kunden die Beweislast, es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes und die Beweislast ist zudem für den Kunden unzumutbar.
11. Eigentumsvorbehalt
CANDOR behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit CANDOR beglichen hat. Die Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist der Kunde nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges befugt. Der Kunde tritt schon im Vorfeld seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrages zur Sicherung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorrangig an CANDOR ab. Der Kunde wird Zahlungen, die er aus dem Verkauf der Vorbehaltsware erhält, in erster Linie auf den nicht an CANDOR abgetretenen Teil der Gesamtforderung anrechnen, sofern der Zahlende nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Soweit Eigentumsvorbehalte zu Gunsten von CANDOR bestehen oder Forderungen des Kunden an CANDOR abgetreten sind, ist der Kunde zur Erteilung der für die Wahrung der Rechte von CANDOR notwendigen Auskünfte verpflichtet. Das gilt insbesondere für Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Ware oder CANDOR abgetretene Forderungen. Kosten einer Intervention gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an CANDOR abgetretenen Forderungen ermächtigt. Das Recht von CANDOR, abgetretene Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, der CANDOR nicht gehörenden Waren, erwirbt die CANDOR das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von der CANDOR gelieferten zu dem der anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Sofern der Wert der CANDOR gegebenen Sicherheiten den Betrag der Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist CANDOR zur Rückabtretung in entsprechendem Umfang verpflichtet. Gerät der Kunde in Verzug, so ist CANDOR berechtigt, die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts in eigene Verwahrung zu nehmen, bis der Kunde gezahlt hat. Der Kunde trägt die Kosten der Verwahrung. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn CANDOR dies ausdrücklich erklärt. Mit der Erfüllung der Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, gehen die Sicherheiten ohne besondere Rückübertragung auf den Kunden über. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von CANDOR hinzuweisen, und CANDOR umgehend zu unterrichten. Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware weitestmöglich abzuwehren.
12. Verwendung von Kundendaten
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seine Bestell- und Adressdaten gespeichert werden. Eine Speicherung und Verwendung von Kundendaten erfolgt insbesondere nur im Rahmen der Auftragsabwicklung und des Marketing der CANDOR. Der Kunde ist berechtigt die Zustimmung zur Verwendung seiner Daten im Rahmen des Marketing der CANDOR jederzeit zu widerrufen.
13. Benennung von Referenzkunden
CANDOR ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu Zwecken der Werbung für CANDOR zu benennen. Der Kunde ist berechtigt, der Benennung als Referenzkunde zu widersprechen. Eine formlose Mitteilung - auch per Fax oder email - genügt hierzu. CANDOR wird im Falle des Widerspruchs keine weitere Werbung unter Benennung des Referenzkunden durchführen.
14. Ausfuhrgenehmigung
Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Waren notwendige Zustimmungen der zuständigen Behörden sind vom Kunden in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern Zölle oder Steuern zu entrichten sind, gehen diese ausschließlich zu Lasten des Kunden.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Wangen im Allgäu/BadenWürttemberg. Gerichtsstand ist das für Wangen im Allgäu/Baden Württemberg nächstgelegene jeweils zuständige Gericht. Darüber hinaus ist CANDOR berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage eine Widerklage zu erheben oder vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage mit seiner Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen.
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand Juni 2010




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